Stiftung IHF Institut für Herzinfarktforschung

Service

Satzung

Stiftung Institut für Herzinfarktforschung Ludwigshafen
Satzung vom 07.07.2000
Stand 17.12.2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Institut für Herzinfarktforschung Ludwigshafen.
2. Ihr Sitz ist in Ludwigshafen.
3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere wissenschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der klinischen Forschung und der Versorgungsforschung auf dem Gebiet der Herzkreislauferkrankungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die wissenschaftliche Forschung über Risikofaktoren und Ursachen von Herzkreislauferkrankungen und durch die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben oder einzelner Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Herzkreislaufforschung verwirklicht. Daneben fördert die Stiftung die überregionale Zusammenarbeit von Kliniken und Herzzentren.
2. Rechtsansprüche Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln bestehen nicht.

§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000, -- DM bzw. ca. 51.1259,-- EUR und kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter aufgestockt werden.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
3. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist.

§ 5 Mittelverwendung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe grundsätzlich aus den
a) Erträgen des Stiftungsvermögens und
b) Zuwendungen der Stifter oder Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
c) Einnahmen, die aus der Eigenforschung auf dem Gebiet der Herzkreislauferkrankungen erzielt werden.
2. Im Zuge von Umschichtungen des Grundstockvermögens anfallende Gewinne können nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Stiftungsvermögen zuwachsen als auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah verwendet werden.

§ 6 Organe
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium sowie
c) der Geschäftsführer (soweit bestellt).
2. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Entschädigung für Arbeits- und Zeitaufwand sowie ein pauschaliertes Sitzungsgeld können erstattet werden, soweit derartige Zahlungen angemessen sind und die Finanzlage der Stiftung dies erlaubt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei (3), maximal fünf (5) Personen.
2. Als Mitglieder des Vorstandes werden bestellt:
a) ein Vorsitzender des Vorstands,
b) ein stellvertretender Vorsitzender oder zwei stellvertretende Vorsitzende der Stiftung und
c) bis zu zwei oder drei weitere Vorstandsmitglieder bis zu einer maximalen Anzahl von fünf (5) Personen.
3. Der Vorsitz des Vorstands obliegt auf Lebzeiten dem Stifter Herrn Prof. Dr. Senges. Für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Senges den Vorsitz niederlegt, ist er zur Benennung eines neuen Vorsitzenden berechtigt. Sofern er von diesem Benennungsrecht keinen Gebrauch macht oder darauf verzichtet, wählen die Mitglieder des Vorstands den Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss.
4. Die Benennung des oder der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden obliegt dem Stifter Herrn Prof. Dr. Senges. Für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Senges von diesem Benennungsrecht keinen Gebrauch macht oder darauf verzichtet oder er nicht mehr den Vorsitz innehat, wählen die Mitglieder des Vorstands den oder die Stellvertreter durch Mehrheitsbeschluss.
5. Die Benennung der weiteren Vorstandsmitglieder obliegt dem Vorstand in der jeweiligen Besetzung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, in einer Sitzung des Vorstandes.
6. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Kalenderjahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzberufung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.
7. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zulässig. Eine Abberufung von Prof. Senges als erster Vorsitzender des Vorstands ist in Übereinstimmung mit Abs. 3 nicht möglich.
8. Die Anschlussbesetzung des Vorstandes erfolgt nach dem Ablauf einer Amtszeit durch die Vorstandsmitglieder selbst, die in Absatz 2 und 3 formulierten Besetzungsrechte werden dadurch nicht tangiert. Die Entscheidung über die Vorstandsbesetzung wird durch Mehrheitsbeschluss gefasst.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder zusammen mit einem Geschäftsführer, soweit dieser bestellt ist.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Die wissenschaftliche Leitung der Stiftung erfolgt durch den Vorsitzenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können der Vorstandsvorsitzende und der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) dritte als Hilfspersonen heranziehen.
3. Der Vorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Geschäftsführung treffen.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der auf Beschluss des Vorstands die Stellung eines besonderen Vertreters innehat (§§ 86, 30 BGB). Mit dem Beschluss zur Bestellung soll der Vorstand auch den Aufgabenbereich des Geschäftsführers festlegen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Zu ihnen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein. Sofern eine kürzere Ladungsfrist bewirkt wurde, können wirksame Beschlüsse im Rahmen der Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Stimmabgabe in Schriftform durch Anwesende überreichen lassen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Soweit zwei stellvertretende Vorsitzende anwesend sind, gibt die Stimme des an Lebensalter ältesten Stellvertreters den Ausschlag.
4. Bei Beschlussfassungen im Rahmen von in schriftlicher oder in elektronischer Form (E-Mail) durchgeführten Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.

§ 10 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht, wenn es bestellt ist, aus mindestens drei (3) und höchstens neun (9) natürlichen Personen. Die Berufung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzberufung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.
3. Die Anschlussberufung in das Kuratorium erfolgt durch den Vorstand.
4. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung des Stiftungszweckes,
b) Begründung und Unterhaltung von Kontakten zu Persönlichkeiten und Einrichtungen, welche die Stiftung zu fördern bereit und in der Lage sind.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Weitere Sitzungen des Kuratoriums sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.
3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
4. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend ist. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Stimmabgabe in Schriftform durch Anwesende überreichen lassen.
5. Beschlüsse können auch schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
6. Der Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 13 Geschäftsjahr / Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresabschluss kann auf jeweiligen Beschluss des Vorstandes zusätzlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

§ 14 Satzungsänderung
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben.
2. Beschlüsse über eine Zweckänderung bedürfen der qualifizierten Mehrheit (3/4-Mehrheit) und des Weiteren der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden und des oder beider (wenn vorhanden) stellvertretenden Vorsitzenden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 15 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Herzstiftung e. V. oder an eine sonstige steuerbegünstigte Einrichtung im Bereich Herzkreislauferkrankungen, die es ausschließlich und unmittelbar in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden gemeinnützigen Zweck entsprechender Weise zu verwenden hat. Die Entscheidung über den Anfallberechtigten wird, soweit dies den Umständen nach möglich ist, vom Vorstand getroffen.

§ 16 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
2. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde den Haushaltsplan und die Jahresrechnung gemäß den geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.


Ludwigshafen, den 17.12.2020

Kontakt

Stiftung IHF
Institut für Herzinfarktforschung

Bremserstraße 79

67063 Ludwigshafen

Telefon: 0621/503-2881
Fax: 0621/503-2889

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