Service
Satzung
der Stiftung
Institut für Herzinfarktforschung Ludwigshafen
Satzung vom 07.07.2000
Stand 05.03.2012
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Institut für Herzinfarktforschung Ludwigshafen.
2. Ihr Sitz ist in Ludwigshafen.
3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere wissenschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der klinischen Forschung auf dem Gebiet der Herzkreislauferkrankungen, insbesondere die Förderung der Erforschung der Optimierung der Prävention und Therapie des akuten Herzinfarktes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die wissenschaftliche Forschung über Risikofaktoren und Ursachen von Herzkreislauferkrankungen und durch die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben oder einzelner Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Herzkreislaufforschung verwirklicht. Daneben fördert die Stiftung die überregionale Zusammenarbeit von Herzzentren und pharmazeutischer und medizinischer Industrie auf dem Gebiet der Herzkreislaufforschung.
2. Rechtsansprüche Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln bestehen nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000, -- DM und kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter aufgestockt werden.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
3. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist.
§ 5 Mittelverwendung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe grundsätzlich aus den
a) Erträgen des Stiftungsvermögens und
b) Zuwendungen der Stifter oder Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
c) Einnahmen, die aus der Eigenforschung auf dem Gebiet der Herzkreislauferkrankungen erzielt werden.
§ 6 Organe
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sitzungsgelder können gezahlt werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei (3), maximal fünf (5) Personen.
2. Als Mitglieder des Vorstandes werden bestellt:
a) Herr Prof. Dr. Jochen Senges, als Vorsitzender der Stiftung,
b) ein stellvertretender Vorsitzender der Stiftung oder zwei stellvertretende Vorsitzende der Stiftung und
c) bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorsitz der Stiftung obliegt auf Lebzeiten dem Stifter Herrn Prof. Dr. Senges. Für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Senges den Vorsitz niederlegt, ist er auf Lebzeiten zur Benennung eines neuen Vorsitzenden berechtigt. Sofern er von diesem Benennungsrecht keinen Gebrauch macht, erfolgt die Ergänzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
4. Die Benennung der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden obliegt dem Stifter Herrn Prof. Dr. Senges. Für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Senges von diesem Änderungsrecht keinen Gebrauch macht, erfolgt die Ergänzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
5. Die Benennung der weiteren Vorstandsmitglieder obliegt dem Vorstand in der jeweiligen Besetzung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, in einer Sitzung des Vorstandes.
6. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Kalenderjahre. Für den Vorsitzenden der Stiftung Herrn Prof. Dr. Senges und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden tritt jeweils eine Verlängerung der Amtszeit um weitere fünf Jahre ein, sofern keine gegenteilige Erklärung zum Ablauf der laufenden Amtsperiode durch Herrn Prof. Dr. Senges und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden der Stiftung erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzberufung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.
7. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zulässig. Die Abberufung des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht zulässig.
8. Die Anschlussbesetzung des Vorstandes erfolgt nach dem Ablauf einer Amtszeit durch die Vorstandsmitglieder selbst, die in Absatz 2 und 3 formulierten Besetzungsrechte werden dadurch nicht tangiert. Die Entscheidung über die Vorstandsbesetzung wird durch Mehrheitsbeschluss gefasst.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Die wissenschaftliche Leitung der Stiftung erfolgt durch den Vorsitzenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können der Vorstandsvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende dritte Hilfspersonen heranziehen.
3. Der Vorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Geschäftsführung treffen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Zu ihnen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein. Sofern eine kürzere Ladungsfrist bewirkt wurde, können wirksame Beschlüsse im Rahmen der Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Stimmabgabe in Schriftform durch Anwesende überreichen lassen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Soweit zwei stellvertretende Vorsitzende anwesend sind, gibt die Stimme des an Lebensalter ältesten Stellvertreters den Ausschlag.
4. Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.
§ 10 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) natürlichen Personen. Die Erstberufung erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzberufung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.
3. Die Anschlussberufung in das Kuratorium erfolgt durch den Vorstand.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte, auf Vorschlag des Vorstandes, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung des Stiftungszweckes,
b) Begründung und Unterhaltung von Kontakten zu Persönlichkeiten und Einrichtungen, welche die Stiftung zu fördern bereit und in der Lage sind.
§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Weitere Sitzungen des Kuratoriums sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend ist. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Stimmabgabe in Schriftform durch Anwesende überreichen lassen.
2. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
3. Der Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 13 Geschäftsjahr / Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§ 14 Satzungsänderung
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben. Beschlüsse über eine Zweckänderung bedürfen der qualifizierten Mehrheit und des Weiteren der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 15 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Herzstiftung e. V. oder an eine sonstige steuerbegünstigte Einrichtung im Bereich Herzkreislauferkrankungen, die es ausschließlich und unmittelbar in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden gemeinnützigen Zweck entsprechender Weise zu verwenden hat. Die Entscheidung wird vom Vorstand getroffen.
§ 16 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
2. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde den Haushaltsplan und die Jahresrechnung gemäß den geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
§ 17
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung in Kraft.
Ludwigshafen, den 05.03.2012